Satzung des AIV Hannover

 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr § 8: Vorstand
§ 2: Zweck, Aufgaben § 9: Rechnungsprüfer
§ 3: Mitglieder § 10: Ehrenrat
§ 4: Mitgliedschaft § 11: Ehrungen
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder § 12: Beirat
§ 6: Organe des Vereins § 13: Auflösung des Vereins
§ 7: Mitgliederversammlung Beitragsordnung

 

 

Präambel

Der am 14. März 1851 als "Architekten- und Ingenieurverein für das Königreich Hannover" gegründete Verein hat nach Beendigung des 2. Weltkrieges am 6. Juni 1950 sein aktives Vereinsleben wieder aufgenommen mit einer Neufassung der Satzung, die im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen wurde und im Jahre 1985 erstmals den zwischenzeitlichen Veränderungen angepaßt wurde. Eine neu gefaßte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.01.1998 beschlossen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Architekten- und Ingenieurverein Hannover e.V. (AIV Hannover) - nachstehend Verein genannt - hat seinen Sitz in Hannover.

  2.  
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  4.  
  5. Der Verein ist ordentliches Mitglied im "DAI - Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V."

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§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es,
     
    1. Fragen und Vorgänge des Bauwesens nach übergeordneten Gesichtspunkten zu bearbeiten und zu beurteilen,
    2. bautechnisch-wissenschaftliche und baukulturelle Arbeiten zu fördern und den Erfahrungsaustausch im Bauwesen zu beleben,
    3. das fachliche Können und Wissen der Bauschaffenden zu erweitern,
    4. die Aus- und Weiterbildung der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen zu fördern,
    5. die Zusammengehörigkeit der Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen und ihr Ansehen im öffentlichen Leben zu verstärken,
    6. auf ein harmonisches Zusammenwirken der technisch-wissenschaftlichen und berufsständischen Vereinigungen im Bauwesen hinzuwirken.

  2.  
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch
     
    1. Durchführung von wissenschaftlichen und baukulturellen Veranstaltungen, gemeinsamen Wettbewerben für Studenten und Studentinnen der Architektur und des Ingenieurwesens und Preisverleihungen,
    2. Exkursionen und Studienreisen,
    3. Veröffentlichungen,
    4. Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen, wissenschaftlich-technischen Vereinigungen und Hochschulen.

  4.  
  5. Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche und politische Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitglieder

Dem Verein können beitreten
  • als ordentliche Mitglieder:
    Architekten/Architektinnen und Ingenieure/Ingenieurinnen aller am Bau beteiligten Fachrichtungen und Persönlichkeiten, die nicht den Fachrichtungen angehören, aber an hervorragender Stelle im weitesten Sinne im Bauwesen tätig sind,
     
  • als fördernde Mitglieder:
    natürliche Personen, Vereinigungen, Unternehmungen, Institute u.a., die nicht unter die oben genannten Gruppen fallen, aber dem Verein nahestehen und seine Aufgaben geistig oder wirtschaftlich fördern.
     

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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

  2.  
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    • mit dem Tode,
    • durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Abschluß eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
    • durch Ausschluß nach Beschluß des Vorstandes bei vorsätzlichem Verstoß gegen das Ansehen des Vereins oder bei rückständigen Mitgliedsbeiträgen für mehr als ein Jahr nach mindestens zweimaliger Abmahnung. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb zweier Monate nach dem Vorstandsbeschluß beim Ehrenrat Berufung einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an
    • der Mitgliederversammlung und Ausübung ihrer hier zustehenden Rechte,
    • allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Aktivitäten.

  2.  
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen, seine Aktivitäten zu fördern und Beschlüsse zu beachten,
    • den in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

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§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

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§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Quartal vom Vorstand einberufen. Hierzu sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tage schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks es beim Vorstand verlangt.

  2.  
  3. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

  4.  
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferinnen,
    • die Wahl des Ehrenrates,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlaß einer Beitragsordnung,
    • die Entgegennahme von Jahresberichten des Vorstandes und seiner Beauftragten,
    • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    • die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beisitzer,
    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • den Beschluß über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    • Behandlung von Anträgen.

  6.  
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme von satzungsändernden Beschlüssen, die einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder bedürfen. Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung. Die Mitglieder können sich durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen, jedoch ist nur eine Vertretungsvollmacht möglich. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.

  8.  
  9. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfalle von einem Vertreter/einer Vertreterin geleitet. Die über die Verhandlungen und Beschlüsse zu fertigende Niederschrift ist von dem Verhandlungsführer/der Verhandlungsführerin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

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§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
    • dem 1. Stellvertreter/der 1. Stellvertreterin
    • dem 2. Stellvertreter/der 2. Stellvertreterin
    • dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin
    • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und der 1. Stellvertreter/die 1. Stellvertreterin.

  2.  
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, worunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter sein müssen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  4.  
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  6.  
  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen. Er ist berechtigt, zur Erledigung der im Verein anfallenden Aufgaben Beisitzer zu benennen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

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§ 9 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden für zwei Jahre gewählt.

  2.  
  3. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

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§ 10 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende.

  2.  
  3. Der Ehrenrat kann angerufen werden vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung und von einem Mitglied.

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§ 11 Ehrungen

Mitglieder und Vorsitzende, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


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§ 12 Beirat

  1. In den Beirat werden Mitglieder berufen, deren Rat für den Vorstand von besonderem Wert ist und die den Verein in besonderer Weise repräsentieren. Beiratsmitglieder können vom Vorstand zu seinen Sitzungen eingeladen werden.

  2.  
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende gehören dem Beirat an. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen.

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§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. In diesem Falle fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Universität Hannover und die Fachhochschule Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


 

Hannover, den 27.01.1998

 

 

 

 


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Beitragsordnung des AIV Hannover
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 21.01.2002

  1. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder des Architekten- und Ingenieurvereins Hannover e.V. beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, 75,-- EURO. Er wird im Geschäftsjahr durch Lastschrift eingezogen.
  2. Die Beitragszahlung von ordentlichen Mitgliedern, die dem Verein mindestens seit fünf Jahren angehören und das 75. Lebensjahr vollendet haben, ist freiwillig.
  3. In besonderen Härtefällen kann auf begründeten, schriftlichen Antrag ordentlichen Mitgliedern, die dem Verein mindestens fünf Jahre angehört haben, der Beitrag auf Vorstandsbeschluß teilweise oder ganz erlassen werden.
  4. Die Beitragspflicht von ordentlichen Mitgliedern, die zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt wurden, erlischt mit ihrer Ernennung. Sie behalten jedoch ihren Status als ordentliche Mitglieder.

 

Hannover, den 21.01.2002